Für ein Rückkommen auf die Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ in erster Instanz besteht kein Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 6'112.00 (inkl. Auslagen und MWST).