Zudem reduzierte sie den Gesamtaufwand um weitere drei Stunden für die von Rechtsanwältin C.________ geltend gemachten Sekretariatsarbeiten (Kopieren der Akten) und berechnete den auf die Praktikantin entfallenden Aufwand von zwei Stunden mit dem halben Stundenansatz von CHF 100.00 (KS Nr. 15, Ziff. 1.2). Gesamthaft bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung Rechtsanwältin C.________ auf CHF 6'112.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der nachforderbare Betrag wurde auf CHF 1'505.10 festgesetzt. Für ein Rückkommen auf die Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ in erster Instanz besteht kein Anlass.