_ Rechtsanwältin C.________ machte vor erster Instanz mit Kostennote vom 30. Mai 2022 einen Aufwand von 34.75 Stunden geltend (pag. 902). Dieser Aufwand wurde von der Vorinstanz als angemessen erachtet, wobei sie den im Voraus veranschlagten Aufwand für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung auf die effektive Verhandlungszeit (inkl. Nachbesprechung) um drei Stunden kürzte. Zudem reduzierte sie den Gesamtaufwand um weitere drei Stunden für die von Rechtsanwältin C.___