Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 11'704.80, ausmachend CHF 9'363.85, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt K.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'882.60, ausmachend CHF 3'106.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- (CHF 2'340.95) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 776.50). 40.1.2 Rechtsanwältin C.________ Rechtsanwältin C.___