436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeordneter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt. 40.1 Erstinstanzliches Verfahren 40.1.1 Rechtsanwalt K.________ Gestützt auf die Kostennote vom 31. Mai 2022 (pag. 918 ff.) setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar unter Hinzufügen der Dauer der Hauptverhandlung und Anpassung der Nachbesprechung mit dem Beschuldigten auf insgesamt CHF 11'704.80 (inkl. Auslagen und MWST) fest (volles Honorar: CHF 15'587.40). Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen.