Infolge dessen werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'000.00 sind mit den beschlagnahmten Gegenständen zu verrechnen (vgl. Ziff. IX.41.2 nachfolgend). 39.2.2 Oberinstanzliches Widerrufsverfahren Für die Einstellung des Widerrufsverfahrens ist lediglich ein marginaler Aufwand entstanden, weshalb sich oberinstanzlich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt.