Die Generalstaatsanwaltschaft und die Strafklägerin sind hinsichtlich der beantragten – und nicht bereits in Rechtskraft erwachsenen – Schuldsprüche obsiegend, der Beschuldigte hingegen unterliegend. Der Umstand, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe zwei Monate tiefer bzw. kürzer ist als von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Infolge dessen werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.