97 39.2.1 Oberinstanzliches Hauptverfahren Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [BSG 161.12]). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Strafklägerin sind hinsichtlich der beantragten – und nicht bereits in Rechtskraft erwachsenen – Schuldsprüche obsiegend, der Beschuldigte hingegen unterliegend.