Erstinstanzliches Widerrufsverfahren Zusätzlich hat der Beschuldigte die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 zu tragen. Daran ändert auch die oberinstanzliche Einstellung des Widerrufsverfahrens nichts, zumal die Kostenauflage im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt mit Blick auf das Verursacherprinzip folgerichtig und die Höhe angemessen war. 39.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.