Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 426 StPO). 39.1.1 Erstinstanzliches Hauptverfahren