Insgesamt erachtet die Kammer daher aufgrund des Tathergangs sowie der weiteren Tatumstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie der Praxis (SK 22 350, SK 22 177, SK 21 242, SK 17 132, SK 15 248) eine Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 sicher nicht als zu hoch. Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, der Privatklägerin für die von ihr erlittene seelische Unbill CHF 8'000.00 Genugtuung zu bezahlen. 38. Kosten des Zivilpunktes Da die Beurteilung der Zivilklage keinen speziellen zusätzlichen Aufwand verursacht hat, werden auch oberinstanzlich keine Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt ausgeschieden.