Wie die Privatklägerin bzw. Rechtsanwältin C.________ allerdings zu Recht ausführte, wusste der Beschuldigte um die Borderlinestörung sowie um ihre in der Vergangenheit durchlebten Misshandlungen und damit um ihre besondere Vulnerabilität, womit er eine weitere Traumatisierung und Verschlechterung ihres Zustands in Kauf nahm und schliesslich auch verursachte. Insgesamt erachtet die Kammer daher aufgrund des Tathergangs sowie der weiteren Tatumstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie der Praxis (SK 22 350, SK 22 177, SK 21 242, SK 17 132, SK 15 248) eine Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 sicher nicht als zu hoch.