Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, blieb es nicht bei einem einmaligen Übergriff und endete schliesslich mit einem ungeschützten Analverkehr, wodurch die Privatklägerin nebst Blutungen auch über den Tatzeitraum hinausreichende Schmerzen erlitt. Zwar kann die psychische Betroffenheit der Privatklägerin nicht ausschliesslich auf die drei Schändungen zurückgeführt werden, zumal sie bereits vor diesen Vorfällen an psychischen Problemen litt. Wie die Privatklägerin bzw. Rechtsanwältin C.__