Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend und teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs vorliegend erfüllt sind; der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch die sexuellen Übergriffe in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist.