Die Privatklägerin leidet ausserdem an einer Borderline-Erkrankung und wurde bereits als Kind sexuell misshandelt. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte von beidem Kenntnis hatte. Durch die vom Beschuldigten mehrfach begangenen Schändungen wurden die bei der Privatklägerin bereits bestehenden psychischen Probleme noch verstärkt, was sich letztlich auch in einem übermässigen Suchtmittelkonsum äusserte. Aufgrund der besonderen Opfer-Täter-Beziehung ist vorliegend der massive Vertrauensmissbrauch und das schamlose Ausnutzen des schlafenden Zustands der Privatklägerin erschwerend zu berücksichtigen. […]