Die Privatklägerin gab mehrfach detailreich an, dass sie nach dem letzten Vorfall noch lange aus dem Anus geblutet habe und dass sie Angst gehabt habe, zu essen und auf die Toilette zu gehen, weil sie befürchtet habe, ihr Darm könnte platzen. Die Handlungen des Beschuldigten hatten demnach allein schon körperlich weit über den Tatzeitraum hinausreichende tägliche Schmerzen der Privatklägerin und Einschränkungen in ihrem Alltag zur Folge.