Opfer und Täter kannten sich demnach sehr gut und der Beschuldigte hat sich die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin schamlos zunutze gemacht, weshalb es auch gar nicht zu einer übermässigen körperlichen Gewaltanwendung kommen musste. Die Privatklägerin gab mehrfach detailreich an, dass sie nach dem letzten Vorfall noch lange aus dem Anus geblutet habe und dass sie Angst gehabt habe, zu essen und auf die Toilette zu gehen, weil sie befürchtet habe, ihr Darm könnte platzen.