Diese Penetration wurde ungeschützt vollzogen. Beim Beschuldigten handelte es sich um den Freund beziehungsweise Ex-Freund der Privatklägerin, mit welchem es während der Partnerschaft selbstredend mehrfach auch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen ist. Opfer und Täter kannten sich demnach sehr gut und der Beschuldigte hat sich die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin schamlos zunutze gemacht, weshalb es auch gar nicht zu einer übermässigen körperlichen Gewaltanwendung kommen musste.