Für die Berechnung der Höhe dieser Genugtuung ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der mehrfachen Schändung zum Nachteil von B.________ nicht um einen einzigen Vorfall, sondern um mehrere Vorfälle innert kurzer Zeit und teilweise auch noch in der Partnerschaft mit dem Beschuldigten handelte, die nach mehrmaliger vaginaler Penetration mit dem Finger letztlich in einer für die zum Tatzeitpunkt schlafende Privatklägerin schwer zu ertragenden Grenzüberschreitung durch Penetration mit dem Penis in den Anus endete. Diese Penetration wurde ungeschützt vollzogen.