Diese Beeinträchtigungen und Einschränkungen im Leben der Privatklägerin, so insbesondere die anhaltende Traumatisierung und der Vertrauensverlust, die unweigerlich einen erheblichen Einfluss auf künftige Partnerschaftsbeziehungen der noch jungen Privatklägerin haben werden, stehen in direktem Zusammenhang mit den vom Beschuldigten begangenen Delikten. Es liegt damit offenkundig eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 OR vor, welche grundsätzlich für einen Genugtuungsanspruch qualifiziert. […]