37. Erwägungen der Kammer Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1099 f.; S. 139 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es steht ausser Frage, dass die Privatklägerin B.________ durch die mehrfachen schuldhaften Handlungen des Beschuldigten sowohl in ihrer physischen, psychischen als auch ihrer sexuellen Integrität beziehungsweise ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht widerrechtlich beeinträchtigt wurde.