94 Vergangenheit misshandelt worden sei. Dass er mit seinen Handlungen ihre psychischen Probleme noch verschlimmern würde, habe er also in Kauf genommen. Die Privatklägerin habe ca. zwei Jahre gebraucht, um über das Geschehene einigermassen hinwegzukommen. Die vorliegende Berufung habe sie erneut psychisch heruntergezogen. Eine Genugtuung von CHF 8'000.00 erscheine daher angemessen. Durch die Handlungen des Beschuldigten sei die Privatklägerin in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität verletzt worden.