Die Privatklägerin habe zudem unter Angstzuständen gelitten und sei in psychologischer Behandlung gewesen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien nachvollziehbar und stimmig. Zutreffend sei, dass die Privatklägerin bereits vorher unter psychischen Problemen gelitten habe, was dem Beschuldigten nicht anzurechnen wäre, hätte er dies nicht gewusst. Allerdings habe er gewusst, dass sie unter einer Boderlinestörung gelitten habe und sie in der