Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Bemessung sowohl der Genugtuung nach Art. 49 wie auch nach Art. 47 OR eröffnet dem Gericht ein weites Ermessen und führt häufig auch zum Beizug von Vergleichsfällen.