2023, N 19 und N 41 zu Art. 126 StPO). Was die rechtlichen Grundlagen einer Genugtuungsforderung aus sexuellem Missbrauch (sinngemäss gleich für andere Persönlichkeitsverletzungen) und die hierbei angewandte Bemessungsmethode anbelangt, gilt: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.