Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten – in Relation des weiten Strafrahmens – hierfür als leicht ein. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte dadurch die sexuelle Integrität – und damit ein wichtiges Rechtsgut – verletzte, und zwar mehrmals. Der Beschuldigte ist zwar nicht einschlägig vorbestraft. Allerdings ist zu beachten, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafen, seiner wiederholten Deliktsbegehung und des ihm attestierten Rückfallrisikos erheblich ist.