Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen. 34.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Schändung, versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung sowie Konkursbetrugs schuldig erklärt, wobei einzig die Schändungen Katalogdelikte nach Art. 66a StGB darstellen. Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten – in Relation des weiten Strafrahmens – hierfür als leicht ein.