Er hat keinerlei Einsicht und zeigt auch keine Reue. Daneben wird der Beschuldigte vorliegend wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Konkursbetrugs verurteilt. Überdies ist er mehrfach vorbestraft. Er liess sich trotz laufender Probezeit und unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen nicht von einem strafbaren Verhalten abbringen. Seine dadurch gezeigte ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung sowie sein mangelndes Problembewusstsein sind gewichtige Risikofaktoren, dass der Beschuldigte in ähnlichen Situationen– wie beispielsweise innerhalb einer Beziehung – erneut straffällig wird.