Auch wenn der Eingriff in die sexuelle Integrität schlussendlich im weiten Strafrahmen von Art. 191 StGB noch als leicht einzustufen ist, ist sein Vorgehen als schwer zu bezeichnen, zumal er sich mehrfach und direktvorsätzlich über den klar gezeigten Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, um seine sexuelle Befriedigung zu erreichen. Zudem erstreckte sich der Missbrauch auch auf eine beischlafähnliche Handlung, weshalb die Verletzung eines hochrangigen Rechtsguts als signifikant zu bezeichnen ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht nur jegliches Fehlverhalten bestreitet, sondern die Schuld auf das Opfer schiebt. Er hat keinerlei Einsicht und zeigt auch keine Reue.