Vorliegend hat der Beschuldigte den Tatbestand der Schändung gleich mehrfach erfüllt und sich damit eines Verbrechens schuldig gemacht, das gegen das hohe Rechtsgut der sexuellen Integrität verstösst. Bereits der abstrakte Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe macht deutlich, wie verwerflich der Gesetzgeber eine solche Tat erachtet. Auch wenn der Eingriff in die sexuelle Integrität schlussendlich im weiten Strafrahmen von Art. 191 StGB noch als leicht einzustufen ist, ist sein Vorgehen als schwer zu bezeichnen, zumal er sich mehrfach und direktvorsätzlich über den klar gezeigten Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, um seine sexuelle Befriedigung zu erreichen.