ten überwiegen (Verhältnismässigkeit). 91 Der Beschuldigte wird (u.a.) wegen mehrfacher Schändung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 43 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1'800.00, verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist dabei höher zu werten als bspw. bei Vermögensdelikten, zumal dieses Rechtsgut besonders schützenswert ist. An die Wahrscheinlichkeit der Rückfallgefahr sind daher keine erhöhten Anforderungen zu stellen.