1348 Z. 20 ff.). Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit dürfte ihm diese auch wieder erteilt werden, was zur Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz führt, womit er sich auf das FZA berufen kann. Wie dargelegt, ist aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt.