Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (BGer 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 33.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und verfügte über Aufenthaltsbewilligung B, welche bis zum 5. Juni 2024 gültig war. Gemäss eigenen Angaben habe er nun aber seine Aufenthaltsbewilligung B verlängern lassen (pag. 1348 Z. 20 ff.).