sich – wenn überhaupt – aus seiner familiären Situation ergebenden privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. 32.4 Zwischenfazit Gestützt auf Art. 66a Bst. h StGB sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb in Bezug auf die Landesverweisung zu prüfen ist, ob sich diese als mit dem Freizügigkeitsabkommen kompatibel erweist.