Wie bereits mehrmals erwähnt, wäre es aber seiner Familie ohne weiteres zumutbar, die Schweiz mit dem Beschuldigten zusammen zu verlassen. Andernfalls wäre es ihnen aufgrund der geografischen Nähe von Deutschland zur Schweiz auch möglich, den Kontakt zum Beschuldigten durch Besuche aufrecht zu erhalten. Den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz stehen allerdings erhebliche öffentliche Interessen an seiner Landesverweisung gegenüber. Allein schon in Anbetracht der Zweijahresregel besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung.