191 StGB zwar im unteren Verschuldensbereich. Allerdings machte sich der Beschuldigte mehrfach eines Verbrechens schuldig, das gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität verstösst. Zudem zeigte sich der Beschuldigte durch seine Vorstrafen und seine fortlaufende Weiterdelinquenz – auch während der Probezeit und unmittelbar nach Abschluss des Strafverfahrens – als geradezu unbelehrbar und ge-