VII.32.2.4 genannten Gründen zumutbar wäre, ihr Familienleben mit dem Beschuldigten in Deutschland zu pflegen. 32.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Wie bereits ausgeführt, bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich des Katalogdelikts isoliert betrachtet mit Blick auf den weiten Strafrahmen von Art. 191 StGB zwar im unteren Verschuldensbereich.