Im Falle der Landesverweisung wäre es ihm problemlos möglich, in Deutschland schnell wieder Fuss zu fassen. Eine erfolgreiche Reintegration in Deutschland ist nicht nur möglich, sondern geradezu erfolgversprechend. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor. An dieser Beurteilung würde denn auch ein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat und ein gemeinsamer minderjähriger Sohn nichts ändern, zumal es beiden unter den in Ziff. VII.32.2.4