Alle anderen Kriterien fallen zu seinen Ungunsten aus: Gegen die Annahme des schweren persönlichen Härtefalls sind die kaum vorhandene sozialen Bindungen zur Schweiz, die derzeitige unsichere berufliche und finanzielle Lage sowie der Umstand, dass der Beschuldigte vorliegend durch seine Delinquenz das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit erheblich verletzt hat, ins Feld zu führen. Letztendlich ist anzufügen, dass der Beschuldigte vor seiner Einreise in die Schweiz seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte. Im Falle der Landesverweisung wäre es ihm problemlos möglich, in Deutschland schnell wieder Fuss zu fassen.