32.2.6 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte hat bis zum Alter von 36 Jahren in Deutschland gelebt und war während mehreren Jahren dort erwerbstätig. In der Schweiz hält sich der Beschuldigte seit rund zehn Jahren auf. Diese Anwesenheitsdauer kann noch nicht als besonders lang angesehen werden und begründet folglich auch keinen Härtefall. Der Beschuldigte ist einzig in sprachlicher Hinsicht integriert. Alle anderen Kriterien fallen zu seinen Ungunsten aus: