Aufgrund der Häufigkeit und gesteigerten Deliktsschwere sowie der fehlenden Einsicht und Reue muss von einer nicht minder erheblichen Rückfallgefahr für künftige Delinquenz ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschuldigte seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zumal er bereits in der Vergangenheit nach deliktsfreien Phasen (zwischen 7. Dezember 2012 und 28. September 2015 sowie zwischen 2. Februar 2016 und 30. Januar 2019 [vgl. pag. 1276 ff., pag. 726]) wiederum straffällig wurde, und dies zuletzt im deutlich schwereren Ausmass. 32.2.6 Gesamtwürdigung