mehrheit mit Beleidigung (begangen im Jahr 2012). Zwar handelt es sich bei den Vorstrafen nicht um schwere und einschlägige Delinquenz, allerdings zeugen die Vielzahl Delikte, die Verschiedenheit der beeinträchtigten Rechtsgüter sowie die Begehung von Straftaten auch während der Probezeit und unmittelbar nach Abschluss des Strafverfahrens (vgl. edierte Akten BJS, pag. 19) von einer ungewöhnlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung. Wesentlich erscheint insbesondere der Umstand, dass die bisherigen unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen (vgl. z.B. pag. 367 f.) den Beschuldigten nicht an weiterer Delinquenz gehindert haben, im