Hinweise für eine Rückfallgefahr sind die vorliegend zu beurteilenden Delikte, die erwähnten Verurteilungen in der Schweiz sowie die in Deutschland begangene Delinquenz, wobei nun im Rahmen der Landesverweisung – anders als noch bei der Strafzumessung – auch gelöschte in- und ausländische Verurteilungen oder nach Art. 369 aStGB zu löschende ausländische Vortaten berücksichtigt werden dürfen, weil zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen ist und damit auch eine frühere Delinquenz (vgl. BGer 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2 und BGer 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022