184 Z. 131 ff.). Die Privatklägerin gab demgegenüber an, dass sie seinen besten Freund in Deutschland hätten besuchen wollen (pag. 160 Z. 121 f.). Der Beschuldigte ist gesund (vgl. Ziff. VII.32.2.3 hiervor), beherrscht die Landessprache und dürfte nach wie vor mit der dortigen Kultur und Mentalität vertraut sein. In beruflicher Hinsicht dürften sich ebenfalls keine Schwierigkeit bieten, zumal er in