Der Beschuldigte ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er hat dort seine Kindheit, Jugend und einen Teil seines Erwachsenenlebens verbracht. Zudem sollen seine beiden Kinder sowie weitere Familienangehörige/Freunde in Deutschland leben (pag. 34 Z. 745 f., pag. 35 Z. 775 f.), wobei er zu seinen Eltern gar keinen und zu den beiden Kindern «weniger» Kontakt habe (pag. 107 Z. 29 f., pag. 34 Z. 748 f.). Offenbar hatte er aber 2019 eine Familie in Deutschland, welcher er mit der Privatklägerin habe besuchen wollen (pag. 184 Z. 131 ff.).