Das Kind würde sich mit rund drei Jahren ohne Weiteres im anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. z.B. BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.5.). Seine Partnerin soll zudem ebenfalls deutsche Staatsangehörige und im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B sein (pag. 1344 Z. 18 ff., pag. 1349 Z. 28 f.). Ihre Familie sowie Bekannte sollen in Deutschland leben und ihr gemeinsamer Sohn in BW.________ (DE) zur Welt gekommen sein (pag. 1349 Z. 29 ff.), was einen starken Bezug zu Deutschland vermuten lässt, was auch die Äusserung des Beschuldigten, sicher nicht in der Schweiz, sondern eher in Deutschland heiraten zu wollen (pag.