Folglich vermag er keinen Ausschlussgrund hinsichtlich der Familiensituation darzutun, der im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung zu deren Unzumutbarkeit führen würde. Selbst wenn auf die Angaben des Beschuldigten abzustellen wäre, würden im vorliegenden Fall ein minderjähriges Kind und eine Konkubinatspartnerin keinen Härtefall zu begründen vermögen, zumal eine Ausreise nach Deutschland für beide zumutbar wäre. Das Kind würde sich mit rund drei Jahren ohne Weiteres im anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. z.B. BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.5.).