und lebt gemäss seinen Angaben in einer Beziehung mit Z.________. Auf seine Aussage, er sei mit ihr im Februar/März 2024 rund einen Monat auf den Malediven gewesen und sie hätten dort (inoffiziell) geheiratet (pag. 1344 Z. 1 ff., pag. 1356 Z. 26 f.), kann mit Blick auf ihre bescheidenen finanziellen Verhältnisse und der Tatsache, dass der Beschuldigte in dieser Zeit lediglich im Besitz eines abgelaufenen deutschen Reisepasses gewesen sein soll (pag. 1343 Z. 30 ff., pag. 1360 Z. 5 ff.) nicht abgestellt werden. In diesem Zusammenhang scheint denn auch seine Begründung, er wolle keine Ferienfotos aus den Malediven zeigen, weil es seine Privatsphäre sei (pag. 1360 Z. 28 ff.), widersprüch-