Im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren, in welchem ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz gilt, kommt eine solche Mitwirkungspflicht ebenso und insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörde, und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden könnten (BGer 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.4). Vorliegend wurde der Beschuldigte mehrmals zu seiner privaten Situation, namentlich den familiären Verhältnissen befragt.