84 avec la Suisse […];). Insofern wird der geltende Untersuchungsgrundsatz und das Recht, die Mitwirkung zu verweigern, hinsichtlich der härtefallbegründenden Tatsachen bei der Prüfung eines Härtefalls relativiert. Im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren, in welchem ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz gilt, kommt eine solche Mitwirkungspflicht ebenso und insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörde, und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden könnten (BGer 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.4).